Grundbuchamtes vom 2. Mai 2017 ersichtlich. Im vorliegenden Fall durfte das Grundbuchamt ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Gesuch nicht aussichtslos ist. Es wäre im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beispielsweise möglich gewesen, dass das Mietverhältnis beendet wird und dass somit die Voraussetzungen im Sinne von Art. 11b HG erfüllt werden können. Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Kaufvertrag unter Abschnitt III. Ziff. 6 lediglich die Rede von «allfälligen» Mietverträgen ist.