Den Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden, hat die Erwerberin oder der Erwerber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung zu erbringen (Art. 17a Abs. 1 HG). Eine verbindliche Beurteilung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung findet in Anwendung von Art. 17a HG somit erst nach Ablauf der Stundung statt und nicht bereits im Rahmen der Stundungsverfügung. Die Stundung wird unter dem Vorbehalt der definitiven Beurteilung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gewährt. Dieses Vorgehen ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern ist vorliegend auch aus Ziff. 4 der Verfügung des