Nach Art. 11a Abs. 2 HG weist das Grundbuchamt das Gesuch ab, wenn dieses im Hinblick auf die Voraussetzungen gemäss Artikel 11b HG von vornherein aussichtslos erscheint. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassende Abklärungen vorzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob das Gesuch offensichtlich aussichtslos ist. Dabei dürfte es sich vorwiegend um Gesuche handeln, bei welchen die Voraussetzungen gemäss Art. 11b nicht erfüllt werden können (vgl. Vortrag, Erläuterungen zu Art. 11a Abs. 2, S. 4).