In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2.b). 5. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass das Grundbuchamt zu einem früheren Zeitpunkt hätte prüfen müssen, ob im Einwohnerregister andere Personen an der Adresse des erworbenen Wohneigentums gemeldet sind.