Die Stundung der Handänderungssteuer und die damit in Aussicht gestellte Befreiung wurde für das gesamte Grundstück gewährt. Da die Beschwerdeführenden nicht die ganze Liegenschaft während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt haben, sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt das Gesuch der Beschwerdeführenden um nachträgliche Steuerbefreiung abgewiesen und die Stundung aufgehoben hat (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet.