Es entspricht dem üblichen Vorgehen, bei der Auslegung einer Norm auch die entsprechenden Materialien zu konsultieren. Hierzu gehört auch der Vortrag. Er informiert darüber, welche politischen Ziele die Vorlage verfolgt und welche Probleme damit gelöst werden sollen. Er kommentiert soweit nötig die einzelnen Be- 5 stimmungen (vgl. Art. 67 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 [GO; BSG 151.211]).