Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ergeben sich die Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung direkt aus Art. 11b Abs. 1 HG und die angefochtene Verfügung stützt sich direkt auf diese Norm. Diese gesetzliche Bestimmung ist für die DIJ ist bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit massgebend. Demgegenüber entfaltet das von den Beschwerdeführenden erwähnte Merkblatt der Grundbuchämter keine Rechtswirkungen. Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, dass in der angefochtenen Verfügung der Vortrag zitiert wird, ist ihnen das Folgende entgegenzuhalten: Es entspricht dem üblichen Vorgehen, bei der Auslegung einer Norm auch die entsprechenden Materialien zu konsultieren.