Die Beschwerdeführenden hätten ab Grundstückserwerb ein Jahr Zeit gehabt, um die Voraussetzungen zu schaffen. Dies wäre durch Kündigung des Mietverhältnisses oder mittels sachenrechtlicher Aufteilung der vorhandenen Wohnungen möglich gewesen. Da die Beschwerdeführenden von einer rechtskundigen Notarin vertreten worden seien, habe keine zusätzliche Aufklärungspflicht des Grundbuchamtes bestanden. Zudem wäre es den Beschwerdeführenden offen gestanden, beim Grundbuchamt Auskünfte hinsichtlich der Rechtslage zu verlangen.