3.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, dass sich die Auslegung von Art. 11b Abs. 1 HG direkt aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei der Zweck der Bestimmung die Förderung des selbstbewohnten Wohneigentums. Solange keine sachenrechtliche Aufteilung erfolgt sei, seien Mietverhältnisse mit Dritten mit diesem Zweck unvereinbar. Ein Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung werde nur dann sogleich abgewiesen, wenn dieses von vornherein aussichtslos erscheine. Die Beschwerdeführenden hätten ab Grundstückserwerb ein Jahr Zeit gehabt, um die Voraussetzungen zu schaffen.