In ihrer Eingabe bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass die Vermietung der Einliegerwohnung respektive des Studios dazu führen würde, dass die gestundete Handänderungssteuer erhoben werde. Die vom Grundbuchamt angeführte Begründung der angefochtenen Verfügung gehe aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor. Vielmehr werde die Verfügung mit fragwürdigen Quellen, beispielsweise einem Merkblatt, begründet. Von Rechtslaien könne nicht erwartet werden, diese Quellen zu kennen. Zudem sei die Wohnsituation in der gekauften Liegenschaft jederzeit transparent gewesen und im Kaufvertrag werde ein allfälliger Mietvertrag erwähnt.