3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass das Kaufobjekt nebst dem Hauptwohnsitz der Beschwerdeführenden eine weitere Wohnung umfasst, die während der Stundungsfrist an Dritte vermietet wurde. Dem Grundbucheintrag kann entnommen werden, dass die Wohnungen nicht sachenrechtlich aufgeteilt wurden.