3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 12. März 2020. Das Grundbuchamt hob darin die Stundung auf und verfügte, dass die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 14’400.– zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen sei. Es führte dazu aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Steuer teilweise nicht erfüllt seien, da die ausschliessliche Nutzung des Grundstücks nicht gewahrt werde. Dem Einwohnerregister sei zu entnehmen, dass sich im Wohnhaus zwei getrennte Wohneinheiten befänden, wobei eine dieser Wohneinheiten von Frau E.______ bewohnt werde.