Aus dem Umstand, dass der Erwerberin respektive dem Erwerber die Tragweite der Vermietung der Wohneinheit nicht bewusst war, kann sie oder er nichts zu ihren respektive seinen Gunsten ableiten (E. 4.2). b Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassende Abklärungen vorzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob das Gesuch offensichtlich aussichtslos ist (E. 5). c Die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG müssen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein (vgl. Art. 17a Abs. 1 HG). Ein nachträgliches Erfüllen der Voraussetzungen von Art. 11b HG ist nicht möglich (E. 6).