a Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Bei der Vermietung einer Wohneinheit handelt es sich um einen kommerziellen Zweck und die Liegenschaft dient damit nicht ausschliesslich Wohnzwecken (E. 4.1). Aus dem Umstand, dass der Erwerberin respektive dem Erwerber die Tragweite der Vermietung der Wohneinheit nicht bewusst war, kann sie oder er nichts zu ihren respektive seinen Gunsten ableiten (E. 4.2).