Direktion für Inneres und Justiz Münstergasse 2 3000 Bern 8 +41 31 633 76 78 (Telefon) +41 31 634 51 54 (Fax) Info.ra.dij@be.ch www.be.ch/ra-dij Unsere Referenz: 2020.DIJ.2147 Beschwerdeentscheid vom 17. Februar 2021 Handänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum a Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwer- ber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre unun- terbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Bei der Vermietung einer Wohneinheit handelt es sich um einen kommerziellen Zweck und die Liegen- schaft dient damit nicht ausschliesslich Wohnzwecken (E. 4.1). Aus dem Umstand, dass der Er- werberin respektive dem Erwerber die Tragweite der Vermietung der Wohneinheit nicht bewusst war, kann sie oder er nichts zu ihren respektive seinen Gunsten ableiten (E. 4.2). b Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassende Abklärungen vorzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob das Gesuch offensichtlich aussichtslos ist (E. 5). c Die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG müssen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein (vgl. Art. 17a Abs. 1 HG). Ein nachträgliches Erfüllen der Voraussetzun- gen von Art. 11b HG ist nicht möglich (E. 6). Impôt sur les mutations: logement destiné à l’usage personnel du ou de la propriétaire a L’impôt qui a fait l’objet d’un sursis n’est pas perçu lorsque l’immeuble sert de domicile principal à la personne acquéreuse et que cette dernière s’en sert pendant au moins deux ans, sans interruption, et exclusivement à des fins d’habitation (art. 11b, al. 1 LIMu). Lorsqu’une unité d'habi- tation est louée dans un but commercial, l’immeuble n’est pas utilisé exclusivement à des fins d’habitation (c. 4.1). La personne acquéreuse ne saurait invoquer en sa faveur qu’elle ignorait tout de la portée de la location de ladite unité (c. 4.2). 1 b Le registre foncier n’est pas tenu de procéder à un examen complet au dépôt de la demande. Il doit se borner à s’assurer que la demande n’est pas d’emblée dénuée de toute chance de succès (c. 5). c Les conditions de l’exonération prévues à l’article 11b LIMu doivent être remplies au moment de l’expiration du sursis (cf. art. 17a, al. 1 LIMu), en aucun cas ultérieurement (c. 6). Sachverhalt A. Die Ehegatten A.______ kaufen am 17. März 2017 die Parzelle B.______ Gbbl. Nr. 1000 zu Miteigen- tum. Zugleich ersuchen sie beim Grundbuchamt C.______, Dienststelle D.______ (nachfolgend Grund- buchamt), um nachträgliche Steuerbefreiung und Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom 2. Mai 2017 wird die Stundung gemäss der Selbstdeklaration der Ehegatten A.______ für eine Dauer von drei Jahren ab dem Datum des Grundstückserwerbs für den Betrag von Fr. 14’400.– gewährt. Für die gestundete Handänderungssteuer wird ein gesetzliches Grundpfandrecht errichtet und im Grundbuch eingetragen. B. Am 17. Februar 2020 reichen A.______ das Formular «Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums» inklusive zweier Hauptwohnsitzbestätigungen beim Grundbuchamt ein. Mit Schreiben vom 20. Februar 2020 wendet sich das Grundbuchamt an die Ehegatten A.______ und ersucht um eine Beschreibung der Wohnsituation und der Raumnutzung des Wohnhauses auf der Par- zelle Nr. 1000. Nach einer telefonischen Mitteilung von A.______ hebt das Grundbuchamt mit Verfügung vom 12. März 2020 die am 2. Mai 2017 verfügte Stundung auf. Zugleich verfügt das Grundbuchamt, dass die bisher gestundete Handänderungssteuer von Fr. 14’400.– sowie der Zins und die Gebühr zu bezahlen seien. C. Mit Eingabe vom 22. März 2020 führen A.______ (nachfolgend Beschwerdeführende) Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ) und ersuchen sinngemäss um Aufhebung der Verfügung vom 12. März 2020. Parallel dazu erkundigen sich die Ehegatten A.______ mit Schreiben vom 22. März 2020 beim Grund- buchamt nach dem Prüfverfahren betreffend das von ihnen eingereichte Gesuch. Das Grundbuchamt nimmt zur Anfrage der Ehegatten A.______ mit Schreiben vom 26. März 2020 Stellung. In der Vernehmlassung vom 21. April 2020 beantragt das Grundbuchamt die kostenpflichtige Abweisung der Beschwerde. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: 1. 1.1 Nach Art. 26 Abs. 1 des Gesetzes vom 18. März 1992 betreffend die Handänderungssteuer (HG; BSG 215.326.2) richtet sich das Rechtsmittelverfahren nach den Bestimmungen des Gesetzes vom 23. Mai 1989 über die Verwaltungsrechtspflege (VRPG; BSG 155.21), sofern das HG nichts Abweichen- des bestimmt. Art. 27 HG enthält für Verfügungen der Grundbuchämter über die nachträgliche Steuerbe- freiung keine Rechtspflegebestimmungen. In Anwendung von Art. 62 Abs. 1 Bst. a VRPG beurteilt die DIJ Verfügungen der Grundbuchämter. Die DIJ ist damit für die Beurteilung der vorliegenden Beschwer- de gegen die Verfügung des Grundbuchamtes zuständig. 1.2 Zur Beschwerdeführung ist befugt, wer vor der Vorinstanz am Verfahren teilgenommen hat, durch die angefochtene Verfügung besonders berührt ist und ein schutzwürdiges Interesse an deren Aufhe- bung oder Änderung hat (Art. 65 Abs. 1 VRPG). Die Beschwerdeführenden sind durch die angefochtene Verfügung beschwert und daher zur Beschwerdeführung befugt. Auf die im Übrigen form- und fristgerecht eingereichte Beschwerde ist einzutreten. 2. Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu ent- richten (Art. 1 i.V.m. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person und der bei der Grundbuchanmeldung eingereichten Ausweise veranlagt (Art. 16 und 17 Abs. 1 HG). Gestützt auf Art. 11a HG kann die Erwerberin oder der Erwerber eines Grundstücks bei der Grundbuch- anmeldung ein Gesuch um eine nachträgliche Steuerbefreiung stellen, wenn sie oder er das Grundstück als Hauptwohnsitz nutzen will. Erscheint das Gesuch nicht von vornherein aussichtslos, stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer auf den ersten Fr. 800’000.– der Gegenleistung für den Erwerb des Grundstücks für maximal vier Jahre ab Grundstückserwerb (Art. 11a Abs. 2 und 3 i.V.m. Art. 17 Abs. 2 HG). Die gestundete Steuer wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient und von dieser oder diesem während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt wird (Art. 11b Abs. 1 HG). Dabei muss der Hauptwohnsitz innert einem Jahr ab Grundstückserwerb in der entsprechenden Baute begründet wer- den, wenn diese bereits besteht. Muss die Baute noch erstellt werden, hat der Bezug innert zwei Jahren ab Grundstückserwerb zu erfolgen (Art. 11b Abs. 2 HG). Diese Fristen verlängern sich um die Dauer einer allfälligen Erstreckung gemäss Art. 11b Abs. 2 HG. Als Grundstückserwerb gilt dabei der Zeitpunkt der Eintragung im Grundbuch (Vortrag der vorberatenden Kommission des Grossen Rates vom 4. März 2013 zum direkten Gegenvorschlag zur Initiative «Schluss mit gesetzlicher Verteuerung der Wohnkosten für Mieter und Eigentümer», Gesetz betreffend die Han- dänderungssteuer, Tagblatt des Grossen Rates 2013, Beilage Nr. 17, Erläuterungen zu Art. 11b Abs. 2, S. 5; nachfolgend Vortrag). Die Erwerberin oder der Erwerber hat gegenüber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung unaufge- fordert den Nachweis zu erbringen, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG 3 erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden (Art. 17a Abs. 1 HG). Sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung erfüllt, heisst das Grundbuchamt das Gesuch um eine nach- trägliche Steuerbefreiung gut (Art. 17a Abs. 2 HG). Kommt das Grundbuchamt zum Schluss, dass die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung nicht erfüllt sind, weist es das Gesuch ab und hebt die Stundung auf (Art. 17a Abs. 3 HG). 3. 3.1 Angefochten ist vorliegend die Verfügung des Grundbuchamtes vom 12. März 2020. Das Grund- buchamt hob darin die Stundung auf und verfügte, dass die gestundete Handänderungssteuer von Fr. 14’400.– zuzüglich Zins und Gebühr zu bezahlen sei. Es führte dazu aus, dass die Voraussetzungen für den Erlass der Steuer teilweise nicht erfüllt seien, da die ausschliessliche Nutzung des Grundstücks nicht gewahrt werde. Dem Einwohnerregister sei zu entnehmen, dass sich im Wohnhaus zwei getrennte Wohneinheiten befänden, wobei eine dieser Wohneinheiten von Frau E.______ bewohnt werde. 3.2 Vorliegend ist unbestritten, dass das Kaufobjekt nebst dem Hauptwohnsitz der Beschwerdeführen- den eine weitere Wohnung umfasst, die während der Stundungsfrist an Dritte vermietet wurde. Dem Grundbucheintrag kann entnommen werden, dass die Wohnungen nicht sachenrechtlich aufgeteilt wur- den. In ihrer Eingabe bringen die Beschwerdeführenden zusammengefasst vor, es sei ihnen nicht bekannt gewesen, dass die Vermietung der Einliegerwohnung respektive des Studios dazu führen würde, dass die gestundete Handänderungssteuer erhoben werde. Die vom Grundbuchamt angeführte Begründung der angefochtenen Verfügung gehe aus dem Gesetzestext nicht eindeutig hervor. Vielmehr werde die Verfügung mit fragwürdigen Quellen, beispielsweise einem Merkblatt, begründet. Von Rechtslaien könne nicht erwartet werden, diese Quellen zu kennen. Zudem sei die Wohnsituation in der gekauften Liegen- schaft jederzeit transparent gewesen und im Kaufvertrag werde ein allfälliger Mietvertrag erwähnt. Das Grundbuchamt hätte diesem Hinweis bereits beim Einreichen des Gesuchs nachgehen und das Einwoh- nerregister prüfen können. Zudem hätte das Grundbuchamt sie bereits bei der Einreichung des Gesu- ches auf mögliche Probleme hinweisen sollen. Durch die nicht sachgemässe Prüfung des Grundbucham- tes habe sich ihre Unkenntnis über drei Jahre hingezogen. Sie seien dadurch der Möglichkeit beraubt worden, selbstständig zu entscheiden und tätig zu werden. 3.3 Das Grundbuchamt hält dem entgegen, dass sich die Auslegung von Art. 11b Abs. 1 HG direkt aus dem Wortlaut der Bestimmung ergebe. Nach dem Willen des Gesetzgebers sei der Zweck der Bestim- mung die Förderung des selbstbewohnten Wohneigentums. Solange keine sachenrechtliche Aufteilung erfolgt sei, seien Mietverhältnisse mit Dritten mit diesem Zweck unvereinbar. Ein Gesuch um nachträgli- che Steuerbefreiung werde nur dann sogleich abgewiesen, wenn dieses von vornherein aussichtslos erscheine. Die Beschwerdeführenden hätten ab Grundstückserwerb ein Jahr Zeit gehabt, um die Vo- raussetzungen zu schaffen. Dies wäre durch Kündigung des Mietverhältnisses oder mittels sachenrecht- licher Aufteilung der vorhandenen Wohnungen möglich gewesen. Da die Beschwerdeführenden von ei- ner rechtskundigen Notarin vertreten worden seien, habe keine zusätzliche Aufklärungspflicht des Grundbuchamtes bestanden. Zudem wäre es den Beschwerdeführenden offen gestanden, beim Grund- buchamt Auskünfte hinsichtlich der Rechtslage zu verlangen. 4 4. 4.1 Der Sinngehalt einer Norm ist durch Auslegung zu ermitteln. Ausgangspunkt jeder Auslegung ist der Wortlaut. Vom Wortlaut kann abgewichen werden, wenn aufgrund der weiteren Auslegungselemente triftige Gründe für die Annahme bestehen, dass er nicht den wahren Sinn der Vorschrift wiedergibt (zur Auslegungsmethodik statt vieler BVR 2013 S. 151 E. 3.3, 2013 S. 173 E. 4.3, 2012 S. 401 E. 3.3, 2011 S. 183 E. 4.3.1 je mit Hinweisen). Der Wortlaut von Art. 11b Abs. 1 HG lautet wie folgt: «Die gestundete Steuer gemäss Artikel 11a Ab- satz 1 wird nicht erhoben, wenn das Grundstück der Erwerberin oder dem Erwerber als Hauptwohnsitz dient. Ein Hauptwohnsitz ist von der Erwerberin oder vom Erwerber während mindestens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck zu nutzen». Der Wortlaut verlangt also, dass der Hauptwohnsitz von der Erwerberin bzw. vom Erwerber ununterbrochen, persönlich und aus- schliesslich zum Wohnzweck zu nutzen ist. Zu Recht verweist das Grundbuchamt in diesem Zusammenhang auf den Vortrag zur Änderung des HG. Diesem sind folgende Ausführungen zu Art. 11b Abs. 1 HG zu entnehmen (S. 5): «Der Erwerber muss das ganze Grundstück als Wohneigentum selbst nutzen. Das bedeutet, dass der Erwerb eines Mehrfami- lienhauses, in dem der Erwerber bloss eine oder mehrere Wohnungen selbst bewohnt, nicht steuerbe- freit ist. Dasselbe gilt, wenn ein Wohn- und Geschäftshaus erworben wird. Wohnt der Erwerber darin und vermietet er Teile desselben (Geschäfts- und/oder Wohnräume), liegt keine vollumfängliche Selbstbe- wohnung vor. […] Die Steuerbefreiung gilt ausschliesslich für selbst bewohntes Wohneigentum, nicht aber dann, wenn auf demselben Grundstück Geschäftsräume mitbenutzt werden oder andere Personen (auch Angehörige) in einer anderen Wohneinheit wohnen. Anders ist in diesen Fällen bloss zu entschei- den, wenn vor dem fraglichen Eigentumsübergang auf dem fraglichen Grundstück Stockwerkeigentum begründet wurde und der Erwerber eine solche Einheit vollständig selbst bewohnt». Der Sinn und Zweck der Bestimmung ist die Förderung des selbstbewohnten Wohneigentums. Die nach- trägliche Steuerbefreiung soll nach dem eindeutigen Willen des Gesetzgebers nur denjenigen Erwerbe- rinnen und Erwerbern gewährt werden, die das erworbene Grundstück vollumfänglich selbst bewohnen – oder aber eine sachenrechtliche Aufteilung durch die Bildung von Stockwerk- oder Miteigentum vorneh- men und eine solche Einheit vollständig selbst bewohnen. Bei der Vermietung handelt es sich um einen kommerziellen Zweck und die Liegenschaft dient damit nicht ausschliesslich Wohnzwecken im Sinne dieser Bestimmung. Werden innerhalb der zwei Jahre, während denen das Grundstück als Hauptwohnsitz dienen muss, Teile davon an Dritte vermietet ohne vorgängige sachenrechtliche Ausscheidung, so sind die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung nach Art. 11b Abs. 1 HG nicht (mehr) gegeben. Entgegen der Ansicht der Beschwerdeführenden ergeben sich die Voraussetzungen der nachträglichen Steuerbefreiung direkt aus Art. 11b Abs. 1 HG und die angefochtene Verfügung stützt sich direkt auf diese Norm. Diese gesetzliche Bestimmung ist für die DIJ ist bei der Beurteilung der Rechtmässigkeit massgebend. Demgegenüber entfaltet das von den Beschwerdeführenden erwähnte Merkblatt der Grundbuchämter keine Rechtswirkungen. Soweit die Beschwerdeführenden kritisieren, dass in der ange- fochtenen Verfügung der Vortrag zitiert wird, ist ihnen das Folgende entgegenzuhalten: Es entspricht dem üblichen Vorgehen, bei der Auslegung einer Norm auch die entsprechenden Materialien zu konsul- tieren. Hierzu gehört auch der Vortrag. Er informiert darüber, welche politischen Ziele die Vorlage ver- folgt und welche Probleme damit gelöst werden sollen. Er kommentiert soweit nötig die einzelnen Be- 5 stimmungen (vgl. Art. 67 Abs. 1 der Geschäftsordnung des Grossen Rates vom 4. Juni 2013 [GO; BSG 151.211]). Die Stundung der Handänderungssteuer und die damit in Aussicht gestellte Befreiung wurde für das ge- samte Grundstück gewährt. Da die Beschwerdeführenden nicht die ganze Liegenschaft während mindes- tens zweier Jahre ununterbrochen, persönlich und ausschliesslich zum Wohnzweck genutzt haben, sind die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung vorliegend nicht erfüllt. Es ist somit nicht zu beanstanden, dass das Grundbuchamt das Gesuch der Beschwerdeführenden um nachträgliche Steuerbefreiung ab- gewiesen und die Stundung aufgehoben hat (vgl. Art. 17a Abs. 3 HG). Die Beschwerde erweist sich in diesem Punkt als unbegründet. 4.2 Die Beschwerdeführenden können aus dem Umstand, dass ihnen die Tragweite der Vermietung der Einliegerwohnung nicht bewusst war, nichts zu ihren Gunsten ableiten. Wären die Beschwerdefüh- renden unsicher gewesen, ob eine Vermietung von Teilen des erworbenen Wohneigentums unter den gegebenen Umständen möglich und mit der nachträglichen Steuerbefreiung vereinbar ist, wäre es ihnen möglich und zumutbar gewesen, sich an ihre Notarin zu wenden oder beim Grundbuchamt nachzufra- gen. Das Grundbuchamt trifft keine Pflicht, Gesuchstellerinnen und Gesuchsteller von sich aus auf allfäl- lige Probleme hinzuweisen. In diesem Zusammenhang ist darauf hinzuweisen, dass nach einem allgemeinen Grundsatz niemand Vorteile aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis ableiten kann (vgl. BGE 126 V 308 E. 2.b). 5. Die Beschwerdeführenden sind der Auffassung, dass das Grundbuchamt zu einem früheren Zeitpunkt hätte prüfen müssen, ob im Einwohnerregister andere Personen an der Adresse des erworbenen Wohn- eigentums gemeldet sind. Nach Art. 11a Abs. 2 HG weist das Grundbuchamt das Gesuch ab, wenn dieses im Hinblick auf die Vor- aussetzungen gemäss Artikel 11b HG von vornherein aussichtslos erscheint. Es ist nicht Aufgabe des Grundbuchamtes, bereits bei der Einreichung des Gesuchs umfassende Abklärungen vorzunehmen. Es hat lediglich zu prüfen, ob das Gesuch offensichtlich aussichtslos ist. Dabei dürfte es sich vorwiegend um Gesuche handeln, bei welchen die Voraussetzungen gemäss Art. 11b nicht erfüllt werden können (vgl. Vortrag, Erläuterungen zu Art. 11a Abs. 2, S. 4). Den Nachweis, dass alle Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG erfüllt sind oder zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein werden, hat die Erwerberin oder der Erwerber dem Grundbuchamt vor Ablauf der Stundung zu erbringen (Art. 17a Abs. 1 HG). Eine verbindliche Beurteilung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung findet in Anwendung von Art. 17a HG somit erst nach Ablauf der Stundung statt und nicht bereits im Rahmen der Stundungsverfügung. Die Stundung wird unter dem Vorbehalt der definitiven Beurteilung der Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gewährt. Dieses Vorge- hen ergibt sich nicht nur aus dem Gesetz, sondern ist vorliegend auch aus Ziff. 4 der Verfügung des Grundbuchamtes vom 2. Mai 2017 ersichtlich. Im vorliegenden Fall durfte das Grundbuchamt ohne Weiteres davon ausgehen, dass das Gesuch nicht aussichtslos ist. Es wäre im Zeitpunkt der Gesuchseinreichung beispielsweise möglich gewesen, dass das Mietverhältnis beendet wird und dass somit die Voraussetzungen im Sinne von Art. 11b HG erfüllt werden können. Zudem ist in diesem Zusammenhang festzuhalten, dass im Kaufvertrag unter Abschnitt III. Ziff. 6 lediglich die Rede von «allfälligen» Mietverträgen ist. Folglich lag kein eindeutiger Hinweis vor, 6 dass ein Teil des Grundstücks an Dritte vermietet sein könnte. – Damit erweist sich die Beschwerde auch in diesem Punkt als unbegründet. 6. Die Beschwerdeführenden schlagen vor, das Mietverhältnis zu kündigen und die Wohnung während zwei Jahren leer stehen zu lassen, um so die Voraussetzungen von Art. 11b HG zu erfüllen. Die Voraussetzungen zur Steuerbefreiung gemäss Art. 11b HG müssen zum Zeitpunkt des Ablaufs der Stundung erfüllt sein (vgl. Art. 17a Abs. 1 HG). Entsprechend ist ein nachträgliches Erfüllen der Voraus- setzungen von Art. 11b HG nicht möglich. Hierfür bietet das Gesetz keinen Spielraum. 7. Schliesslich bringen die Beschwerdeführenden vor, das Grundbuchamt habe im Schreiben vom 20. Feb- ruar 2020 die Frist für die Beschreibung der Wohnsituation und der Raumnutzung des Wohnhauses (eventuell absichtlich) zu spät angesetzt. Das Grundbuchamt führt dazu aus, dass es sich hierbei nicht um die Frist gemäss Art. 17a HG, sondern um eine Frist zur Ergänzung der Grundbuchanmeldung hand- le. Wie das Grundbuchamt zu Recht ausführt, hatten die Beschwerdeführenden das Formular «Nachweis des selbstgenutzten Wohneigentums» inklusive zweier Hauptwohnsitzbestätigungen bereits am 17. Februar 2020 eingereicht. Es war demnach gar nicht möglich, dass sie die Frist gemäss Art. 17a Abs. 1 HG hätten versäumen können. Dass das Stundungsgesuch schliesslich abgewiesen wurde, ist – wie hiervor in E. 4 ausgeführt wird – anderen Umständen zuzuschreiben. Nach Art. 38 Bst. b Ziff. 4 der Grundbuchverordnung vom 23. September 2011 (GBV; SR 211.432.1) umfasst der Geschäftsverkehr mit dem Grundbuchamt unter anderem das Ansetzen einer Nachfrist zur Ergänzung der Anmeldung an die beteiligten Parteien. In diesem Sinne ersuchte das Grundbuchamt mit Schreiben vom 20. Februar 2020 um weitere Informationen. Eine Verletzung von Verfahrensgrundsätzen ist nicht ersichtlich und die Beschwerde erweist sich demzu- folge auch in dieser Hinsicht als unbegründet. 8. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten in allen Teilen als unbegründet und ist abzuweisen. 9. Bei diesem Ausgang des Verfahrens haben die unterliegenden Beschwerdeführenden die entstandenen Verfahrenskosten zu tragen (Art. 108 Abs. 1 VRPG). Diese sind auf pauschal Fr. 2’000.– festzulegen (Art. 19 Abs. 1 der Verordnung über die Gebühren der Kantonsverwaltung vom 22. Februar 1995 [GebV; BSG 154.21]). Parteikosten sind keine zu sprechen (Art. 108 Abs. 3 VRPG). Demnach entscheidet die Direktion für Inneres und Justiz: 1. Die Beschwerde wird abgewiesen. 7 2. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Direktion für Inneres und Justiz in der Höhe von pauschal Fr. 2’000.– werden A.______ zur Bezahlung auferlegt unter solidarischer Haftbarkeit je zur Hälfte, aus- machend je Fr. 1’000.–. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 3. Parteikosten werden keine gesprochen. 8