4.4 Soweit der Beschwerdeführer erklärt, sein freiwilliger Verzicht auf die Stundung (Schreiben vom 15. Januar 2020) sei in Unkenntnis der Rechtslage erfolgt, muss ihm entgegengehalten werden, dass er bei der Abgabe der Verzichtserklärung durch Notarin E.______ vertreten wurde. Als fachkundige Person hatte sie Kenntnis über die Rechtslage. Dies hat sich der Beschwerdeführer anzurechnen zu lassen. 5. Die Beschwerde erweist sich nach dem Gesagten als unbegründet erweist und ist abzuweisen. 6.