Gesetze gelten mit ihrer amtlichen Publikation des Textes grundsätzlich als bekannt, so dass niemand aus seiner eigenen Rechtsunkenntnis Vorteile ableiten kann bzw. entschuldigt blosse Rechtsunkenntnis kein Fristversäumnis. Somit ist eine Wiederherstellung der Frist i.S.v. Art. 43 Abs. 2 VRPG nicht möglich.