5 4.2 Wie das Grundbuchamt in seiner Beschwerdevernehmlassung zutreffend ausführt, handelt es sich bei der dreijährigen Stundungsfrist um eine gesetzliche Frist. Diese ist in Art. 17 Abs. 2 HG umschrieben. Sie berechnet sich aus der Addition von Einzugsfrist (Art. 11b Abs. 2 HG) und Mindestnutzungsdauer des Grundstücks als Hauptwohnsitz (Art. 11b Abs. 1 HG). Gemäss Art.