Schliesslich ist die Stundungsverfügung vom 7. März 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen. Bei dieser Sachlage hätte der Beschwerdeführer seinen Hauptwohnsitz spätestens am 11. August 2018 auf dem erworbenen Grundstück begründen müssen. Dies ist jedoch erst am 11. Oktober 2018 geschehen. Die Voraussetzungen für eine Steuerbefreiung sind daher im vorliegenden Fall nicht gegeben. 4. 4.1 Weiter bringt der Beschwerdeführer vor, dass die dreijährige Frist zwar abgelaufen sei, diese aber gemäss Art. 43 Abs. 2 VRPG wiederherzustellen sei. Eine Wiederherstellung sei insbesondere möglich, da es sich um eine behördliche Frist handle.