11b Abs. 2 HG einzureichen. Aufgrund der schleppend vorankommenden Bautätigkeit hätte dem Beschwerdeführer schon vor Ablauf der Frist klarwerden sollen, dass er diese nicht wahren konnte. Ein solches Gesuch um Erstreckung der Einzugsfrist ist jedoch unterblieben. Hinzu kommt, dass der Beschwerdeführer über das Vorgehen betreffend Stundung bzw. Erlass der Handänderungssteuer informiert war und das Gesuch um nachträgliche Steuerbefreiung von einem fachkundigen Notar eingereicht wurde. Schliesslich ist die Stundungsverfügung vom 7. März 2018 unangefochten in Rechtskraft erwachsen.