Auch kann eine unrichtige Tatsachenfeststellung, wie dies das Grundbuchamt ausführt, nicht als Schreibfehler i.S.v. Art. 205 Abs. 1 StG verstanden und berichtigt werden, auch wenn sie offensichtlich falsch ist (PETER KÄSTLI, Praxis-Kommentar zum Berner Steuergesetz, Band 2, N 5 zu Art. 205 StG). Das Grundbuchamt war aufgrund dessen auch nicht von Amtes wegen verpflichtet, eine vierjährige Stundungsfrist zu gewähren. Im Übrigen wäre es dem Beschwerdeführer möglich und zumutbar gewesen, innert der einjährigen Einzugsfrist beim Grundbuchamt ein Gesuch um eine Erstreckung der Frist nach Art. 11b Abs. 2 HG einzureichen.