In dem von ihm mit der Selbstdeklaration gestellten Gesuch um Steuerbefreiung und Stundung vom 10. August 2017 fehlt unbestrittenermassen ein Kreuz im Feld, wonach das als Hauptwohnung dienende Grundstück unüberbaut ist. Dem Kaufvertrag lässt sich zwar entnehmen, dass das Grundstück beim Kauf unüberbaut war, nicht aber, dass der Beschwerdeführer eine vierjährige Stundung beantragen wollte. Es bestand für das Grundbuchamt somit kein Anlass, die Stundungsfrist von vornherein auf vier Jahre festzulegen. Auch kann eine unrichtige Tatsachenfeststellung, wie dies das Grundbuchamt ausführt, nicht als Schreibfehler i.S.v.