3.4 Mit Verfügung vom 7. März 2018 stundete das Grundbuchamt die Handänderungssteuer im Betrag von Fr. 14'400.– für die Dauer von 3 Jahren. Der Beschwerdeführer hätte daher innert einem Jahr seit Eigentumserwerb seinen Hauptwohnsitz auf dem erworbenen Grundstück begründen müssen (Art. 11b Abs. 2 HG). In dem von ihm mit der Selbstdeklaration gestellten Gesuch um Steuerbefreiung und Stundung vom 10. August 2017 fehlt unbestrittenermassen ein Kreuz im Feld, wonach das als Hauptwohnung dienende Grundstück unüberbaut ist.