3.3 Das Grundbuchamt bringt dazu vor, dass auf der eingereichten Selbstdeklaration der Handänderungssteuer das Feld, welches bei unüberbauten Grundstücken anzukreuzen sei, nicht angekreuzt wurde. Das Grundbuchamt hätte sich dementsprechend an die Anträge gemäss Anmeldung gehalten. Im Weiteren sei die Verfügung vom 7. März 2018 mit der einjährigen Bezugsfrist nicht angefochten 4 worden und in Rechtskraft erwachsen. Art. 205 Abs. 1 StG sei nicht anwendbar, da eine unrichtige Tatsachenfeststellung nicht als Schreibversehen berichtigt werden könne.