3.2 Der Beschwerdeführer wendet dagegen ein, aus dem Kaufvertrag gehe klar hervor, dass er ein unüberbautes Grundstück erworben habe. Dies sei vom Grundbuchamt auch ausdrücklich zur Kenntnis genommen worden. Die Verzichtserklärung betreffend die Stundung habe er nur abgegeben, da er sich als Laie der Möglichkeit um Berichtigung, Fristerstreckung resp. Fristwiederherstellung nicht bewusst gewesen sei. Fraglich sei, ob das Grundbuchamt eine Berichtigung in analoger Anwendung vom Art. 205 Abs. 1 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) von Amtes wegen hätte anwenden sollen.