2 In seiner Beschwerdevernehmlassung vom 20. März 2020 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen. Der Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 24. April 2020 an den gestellten Anträgen fest. Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: