C. Gegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 22. Januar 2020 erhebt A.______, vertreten durch Notar und Fürsprecher C.______, am 21. Februar 2020 Beschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben und die Veranlagungsund Stundungsverfügung vom 7. März 2018 sei zu berichtigen (Stundungsfrist vier statt nur drei Jahre), eventualiter sei dem Beschwerdeführer die behördlicherseits übliche Frist für die Stellung eines Gesuchs um Verlängerung der Stundung wiederherzustellen.