___ die Liegenschaft zu spät bezogen habe und somit innert der dreijährigen Stundungsfrist die gesetzlich geforderte zweijährige ausschliessliche Nutzung als Hauptwohnsitz nicht mehr erfüllen könne. Das Grundbuchamt bittet daher um freiwilligen Verzicht auf die Stundung der Handänderungssteuer mit dem Hinweis, dass diesfalls der Nachbezug der gestundeten Steuer ohne weitere Gebühren erfolge. Mit Schreiben vom 15. Januar 2020 teilt Notarin E.______ im Auftrag von F.______ dem Grundbuchamt mit, dass A.______ auf die Stundung der Handänderungssteuer verzichte. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 hebt das Grundbuchamt die Stundungsverfügung vom 7. März 2018 auf und auferlegt A.___