B. Am 2. Dezember 2019 meldet Notarin E.______ einen Ehe- und Erbvertrag von F.______ beim Grundbuchamt an. Demgemäss steht das Grundstück B.______- Gbbl. Nr. 1000 nun im Gesamteigentum beider Ehegatten und ist im Grundbuch dementsprechend einzutragen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 weist das Grundbuchamt darauf hin, bei der Prüfung des Geschäfts sei aufgefallen, dass A.______ die Liegenschaft zu spät bezogen habe und somit innert der dreijährigen Stundungsfrist die gesetzlich geforderte zweijährige ausschliessliche Nutzung als Hauptwohnsitz nicht mehr erfüllen könne.