b Bei der Stundungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Entschuldbare Gründe für eine Wiederherstellung, bei denen von einem Unverschulden ausgegangen werden kann, liegen dann vor, wenn die Frist aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen nicht eingehalten und der säumigen Person auch keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Nicht jeder Grund kommt dabei in Frage, sondern nur solche von einem gewissen Gewicht (E. 4.2). Impôt sur les mutations: acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel