a Das Grundbuchamt ist nicht von Amtes wegen verpflichtet, eine vierjährige Stundungsfrist zu gewähren, wenn in dem mit der Selbstdeklaration gestellten Gesuch um Steuerbefreiung und Stundung nicht angegeben wird, dass das als Hauptwohnung dienende Grundstück unüberbaut ist. Dies selbst wenn dies aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist (E. 3.4)