{"Signatur": "BE_VB_004", "Spider": "BE_Weitere", "Datum": "2020-06-18", "PDF": {"Datei": "BE_Weitere/BE_VB_004_2020-DIJ-1293_2020-06-18.pdf", "URL": "https://www.gba.dij.be.ch/content/dam/gba_dij/dokumente/de/entscheide/Beschwerdeentscheid 2020.DIJ.1293 18.06.2020.pdf", "Checksum": "781c050a06c4fbcd2526da450cf506e0"}, "Scrapedate": "2025-07-24", "Num": ["2020.DIJ.1293"], "Kopfzeile": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 18.06.2020 2020.DIJ.1293"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier 18.06.2020 2020.DIJ.1293"}], "Meta": [{"Sprachen": ["de"], "Text": "Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "Berne Autorités administratives Direction de l’intérieur et de la justice, Droit du registre foncier"}, {"Sprachen": ["it"], "Text": "Berna  Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter"}], "Abstract": [{"Sprachen": ["de", "it"], "Text": "a Das Grundbuchamt ist nicht von Amtes wegen verpflichtet, eine vierjährige Stundungsfrist zu gewähren, wenn in dem mit der Selbstdeklaration gestellten Gesuch um Steuerbefreiung und Stundung nicht angegeben wird, dass das als Hauptwohnung dienende Grundstück unüberbaut ist. Dies selbst wenn dies aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist (E. 3.4) <br/>b Bei der Stundungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Entschuldbare Gründe für eine Wiederherstellung, bei denen von einem Unverschulden ausgegangen werden kann, liegen dann vor, wenn die Frist aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen nicht eingehalten und der säumigen Person auch keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Nicht jeder Grund kommt dabei in Frage, sondern nur solche von einem gewissen Gewicht (E. 4.2)."}, {"Sprachen": ["fr"], "Text": "a Le bureau du registre foncier n'est pas tenu d'accorder d'office un sursis de quatre ans au paiement lorsque la demande d'exonération fiscale et de sursis jointe à la déclaration spontanée n'indique pas que l'immeuble tenant lieu de domicile principal n'est pas construit, même si cette information ressort expressément du contrat de vente (c. 3.4). <br/>b Le sursis est un délai légal. Lorsqu'une personne ne peut respecter un tel délai parce qu'elle est empêchée d'agir pour des raisons objectives ou subjectives suffisantes, sans faute ni négligence de sa part, la restitution du délai se justifie. A cet égard, seuls des motifs de portée suffisante sont admissibles (c. 4.2)."}], "ScrapyJob": "446973/73/42", "Zeit UTC": "14.11.2025 18:20:06", "Checksum": "d6fad26ef6d9745d854dc1ea4af6577c", "Chunktext": "Auszug aus dem Entscheid Bern Verwaltungsbehörden Direktion für Inneres und Justiz, Grundbuchämter 18.06.2020 2020.DIJ.1293\nRegeste:\na Das Grundbuchamt ist nicht von Amtes wegen verpflichtet, eine vierjährige Stundungsfrist zu gewähren, wenn in dem mit der Selbstdeklaration gestellten Gesuch um Steuerbefreiung und Stundung nicht angegeben wird, dass das als Hauptwohnung dienende Grundstück unüberbaut ist. Dies selbst wenn dies aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist (E. 3.4) <br/>b Bei der Stundungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Entschuldbare Gründe für eine Wiederherstellung, bei denen von einem Unverschulden ausgegangen werden kann, liegen dann vor, wenn die Frist aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen nicht eingehalten und der säumigen Person auch keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann. Nicht jeder Grund kommt dabei in Frage, sondern nur solche von einem gewissen Gewicht (E. 4.2).\n\nDirektion für Inneres Direction de l'intérieur\nund Justiz et de la justice\ndes Kantons Bern du canton de Berne\n\nMünstergasse 2\nPostfach\n3000 Bern 8\nTelefon 031 633 76 78\nTelefax 031 634 51 54\n\n2020.DIJ.1293\n\nBeschw erdeentscheid vom 18. Juni 2020\n\nHandänderungssteuer: Selbstgenutztes Wohneigentum\n\na Das Grundbuchamt ist nicht von Amtes wegen verpflichtet, eine vierjährige\nStundungsfrist zu gewähren, wenn in dem mit der Selbstdeklaration gestellten Gesuch um Steuerbefreiung und Stundung nicht angegeben wird, dass\ndas als Hauptwohnung dienende Grundstück unüberbaut ist. Dies selbst\nwenn dies aus dem Kaufvertrag ersichtlich ist (E. 3.4)\n\nb Bei der Stundungsfrist handelt es sich um eine gesetzliche Frist. Entschuldbare Gründe für eine Wiederherstellung, bei denen von einem Unverschulden ausgegangen werden kann, liegen dann vor, wenn die Frist aus hinreichenden, objektiven oder subjektiven Gründen nicht eingehalten und der\nsäumigen Person auch keine Nachlässigkeit vorgeworfen werden kann.\nNicht jeder Grund kommt dabei in Frage, sondern nur solche von einem gewissen Gewicht (E. 4.2).\n\nImpôt sur les mutations: acquisition d’un logement destiné à l’usage personnel\n\na Le bureau du registre foncier n’est pas tenu d’accorder d’office un sursis de\nquatre ans au paiement lorsque la demande d’exonération fiscale et de sursis jointe à la déclaration spontanée n’indique pas que l’immeuble tenant lieu\nde domicile principal n’est pas construit, même si cette information ressort\nexpressément du contrat de vente (c. 3.4).\n\nb Le sursis est un délai légal. Lorsqu’une personne ne peut respecter un tel\ndélai parce qu’elle est empêchée d’agir pour des raisons objectives ou subjectives suffisantes, sans faute ni négligence de sa part, la restitution du\ndélai se justifie. A cet égard, seuls des motifs de portée suffisante sont admissibles (c. 4.2).\nSachverhalt\n\nA.\nGestützt auf den öffentlich beurkundeten Kaufvertrag vom 27. April 2017 erwirbt\nA.______die Parzelle B.______-Gbbl. Nr. 1000 für Fr. 800'400.– zu Alleineigentum. Am 11. August 2017 meldet Notar C.______ das Geschäft beim\nGrundbuchamt D.______ (nachfolgend: Grundbuchamt) an. Zugleich ersucht er\ndas Grundbuchamt um nachträgliche Befreiung von der Handänderungssteuer\nund um deren Stundung für selbstgenutztes Wohneigentum. Mit Verfügung vom 7.\nMärz 2018 stundet das Grundbuchamt die Handänderungssteuer entsprechend\nder Selbstdeklaration im Betrag von Fr. 14'400.– für die Dauer von 3 Jahren.\n\nB.\nAm 2. Dezember 2019 meldet Notarin E.______ einen Ehe- und Erbvertrag von\nF.______ beim Grundbuchamt an. Demgemäss steht das Grundstück B.______-\nGbbl. Nr. 1000 nun im Gesamteigentum beider Ehegatten und ist im Grundbuch\ndementsprechend einzutragen. Mit Schreiben vom 9. Dezember 2019 weist das\nGrundbuchamt darauf hin, bei der Prüfung des Geschäfts sei aufgefallen, dass\nA.______ die Liegenschaft zu spät bezogen habe und somit innert der dreijährigen\nStundungsfrist die gesetzlich geforderte zweijährige ausschliessliche Nutzung als\nHauptwohnsitz nicht mehr erfüllen könne. Das Grundbuchamt bittet daher um freiwilligen Verzicht auf die Stundung der Handänderungssteuer mit dem Hinweis,\ndass diesfalls der Nachbezug der gestundeten Steuer ohne weitere Gebühren erfolge.\nMit Schreiben vom 15. Januar 2020 teilt Notarin E.______ im Auftrag von F.______\ndem Grundbuchamt mit, dass A.______ auf die Stundung der Handänderungssteuer verzichte. Mit Verfügung vom 22. Januar 2020 hebt das Grundbuchamt die\nStundungsverfügung vom 7. März 2018 auf und auferlegt A.______ die gestundete\nSteuer von Fr. 14'400.– samt Zins, insgesamt ausmachend Fr. 15'448.80, zur Bezahlung.\n\nC.\nGegen die Verfügung des Grundbuchamtes vom 22. Januar 2020 erhebt\nA.______, vertreten durch Notar und Fürsprecher C.______, am 21. Februar 2020\nBeschwerde bei der Direktion für Inneres und Justiz (DIJ), mit dem Rechtsbegehren, die Verfügung vom 22. Januar 2020 sei aufzuheben und die Veranlagungsund Stundungsverfügung vom 7. März 2018 sei zu berichtigen (Stundungsfrist vier\nstatt nur drei Jahre), eventualiter sei dem Beschwerdeführer die behördlicherseits\nübliche Frist für die Stellung eines Gesuchs um Verlängerung der Stundung wiederherzustellen.\n\n2\nIn seiner Beschwerdevernehmlassung vom 20. März 2020 beantragt das Grundbuchamt, die Beschwerde sei abzuweisen.\nDer Beschwerdeführer hält in seiner Stellungnahme vom 24. April 2020 an den\ngestellten Anträgen fest.\n\nDie Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung:\n\n"}