1. Von einer Wiedererwägung der Veranlagungsverfügung vom 9. Mai 2016 wird abgesehen. 2. Die Beschwerde gegen die Verfügung des Grundbuchamts E.______ vom 5. Dezember 2019 wird abgewiesen, soweit darauf einzutreten ist. 3. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens vor der Direktion für Inneres und Justiz in der Höhe von pauschal Fr. 2'000.– werden A.______ zur Bezahlung auferlegt. Eine separate Zahlungseinladung erfolgt, sobald dieser Entscheid in Rechtskraft erwachsen ist. 4. Parteikosten werden keine gesprochen. 7