2.3 Die Beschwerdeführenden bestätigen, dass sich in der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 zwei separate Wohnungen befinden und in einer der Wohnungen die Mutter der Beschwerdeführerin wohnt. Weil eine der beiden Wohnungen nicht von den Beschwerdeführenden, sondern durch eine Drittperson bewohnt wird, liegt vorliegend keine ausschliessliche Wohnnutzung durch die Beschwerdeführenden vor. Somit fehlt eine der Voraussetzungen von Art. 11b Abs. 1 HG, so dass keine nachträgliche Steuerbefreiung im Sinne von Art. 11a HG gewährt werden kann.