Nr. 1000 noch eine weitere Person gemeldet sei. Mit Schreiben vom 25. Juni 2018 hätten die Beschwerdeführenden bestätigt, dass nebst ihnen auch die Mutter der Beschwerdeführerin in einer separaten Wohnung im Obergeschoss der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 wohne. Weil keine räumliche Ausscheidung des Wohnobjekts mit Aufteilung in Stockwerkeigentum oder gewöhnliches Miteigentum mit räumlicher Zuordnung 6 in einem Reglement bestehe, sei das Wohnhaus von den Beschwerdeführenden nicht während mindestens zwei Jahren ausschliesslich selber bewohnt gewesen.