2.2 Das Grundbuchamt hob mit Verfügung vom 5. Dezember 2019 seine Stundungsverfügung vom 9. Mai 2016 auf und auferlegte den Beschwerdeführenden die in der Veranlagungsverfügung vom 9. Mai 2016 veranlagte Handänderungssteuer von Fr. 10'125.– zuzüglich Zins und Gebühren zur Bezahlung. Zur Begründung führte das Grundbuchamt aus, vorliegend seien die Voraussetzungen für eine nachträgliche Steuerbefreiung nicht erfüllt. Mit Schreiben vom 20. Juni 2018 habe das Grundbuchamt die Beschwerdeführenden um Stellungnahme zur Tatsache gebeten, dass unter der Adresse der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 noch eine weitere Person gemeldet sei.