1.3.4 Die DIJ kommt zusammenfassend zum Schluss, dass auf die Beschwerde in Zusammenhang mit der Veranlagungsverfügung vom 9. Mai 2016 nicht einzutreten ist. Auf die Veranlagungsverfügung ist auch nicht im Rahmen einer Wiedererwägung zurückzukommen. 2. 2.1 Beim Erwerb eines Grundstücks ist dem Kanton Bern grundsätzlich eine Handänderungssteuer zu entrichten (Art. 1 i.V.m. Art. 4 und 5 HG). Die Steuer wird vom Grundbuchamt aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person