1.3.3 Die Beschwerdeführenden berufen sich weiter auf Art. 244 StG. Gemäss dieser Bestimmung kann eine steuerpflichtige Person einen Steuerbetrag zurückfordern, wenn sie irrtümlich eine nicht geschuldete Steuer bezahlt hat. Entgegen der Annahme der Beschwerdeführenden kann beim Fehlen einer gesetzlichen Grundlage in der Gesetzgebung zur Handänderungssteuer nicht ohne weiteres die Steuergesetzgebung herangezogen werden. Vielmehr ist davon auszugehen, dass der Gesetzgeber im Handänderungssteuergesetz bewusst auf eine Regelung, wie sie Art. 244 StG enthält, verzichten wollte. Für eine analoge Übernahme aus dem Steuergesetz besteht daher kein Raum.