Weil kein Anspruch auf eine Wiedererwägung im Sinne von Art. 56 Abs. 1 letzter Satz VRPG besteht und vorliegend die Beschwerdeführenden durch ihre Selbstdeklaration die geltend gemachte Fehlerhaftigkeit der Veranlagungsverfügung mit zu verantworten haben, kommt die DIJ vorliegend zum Schluss, dass die Verfügung vom 9. Mai 2016 nicht in Wiedererwägung zu ziehen ist.