_ gemäss Art. 12 Bst. d HG ist ersichtlich, dass den Beschwerdeführenden bereits im Zeitpunkt der Deklaration bewusst war, dass für D.______, mindestens für einen Teil der erworbenen Liegenschaft, der Ausnahmetatbestand von Art. 12 HG gilt. Somit hätte von den Beschwerdeführenden erwartet werden können, bereits während der 30-tägigen Rechtsmittelfrist auf den gemäss ihrer Ansicht nach bestehenden Fehler in der Veranlagungsverfügung vom 9. Mai 2016 zu reagieren. Im Übrigen waren die Beschwerdeführenden bereits zum Zeitpunkt der Deklaration und der Veranlagungsverfügung von einer fachkundigen Notarin vertreten. Weil kein Anspruch auf eine Wiedererwägung im Sinne von Art.