Bezüglich der Regelung der Gesellschaftsverhältnisse verweist der Kaufvertrag auf einen «separaten Vertrag» (Ziff. II./1.). In der Folge veranlagte das Grundbuchamt basierend auf einer Bemessungsgrundlage von Fr. 562'500.– eine Handänderungssteuer von Fr. 10'125.–. Das Grundbuchamt folgte somit der von den Beschwerdeführenden