d HG, ohne Angabe einer betragsmässigen Bemessungsgrundlage. Auf dem Deklarationsformular GB-Formular 2a deklarierten die beiden eine Bemessungsgrundlage für die Handänderungssteuer von Fr. 562'500.–, ausmachend einen Steuerbetrag von Fr. 10'125.–. Dem Kaufvertrag vom 17. Februar 2016 ist jedoch zu entnehmen, dass der Kaufpreis für die Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 Fr. 600'000.– beträgt (Ziff. II./2.) und die Beschwerdeführenden die Liegenschaft in einfacher Gesellschaft übernehmen (Ziff. II./1.). Bezüglich der Regelung der Gesellschaftsverhältnisse verweist der Kaufvertrag auf einen «separaten Vertrag» (Ziff.