nur der Anteil von G.______, ausmachend ½ vom Fr. 525'000.–, mit einer Handänderungssteuer belegt werden dürfen. Gemäss Art. 17 HG veranlagt das Grundbuchamt die Handänderungssteuer aufgrund der Selbstdeklaration der steuerpflichtigen Person. Die Beschwerdeführenden reichten am 22. Februar 2016 zwei Deklarationen in Zusammenhang mit dem Erwerb der Liegenschaft Gbbl. Nr. 1000 ein. Auf dem Deklarationsformular GB- Formular 2 deklarierten die Beschwerdeführenden eine Steuerbefreiung gemäss Art. 12 Bst. d HG, ohne Angabe einer betragsmässigen Bemessungsgrundlage.