Ihr steht deshalb der gleiche Ermessensentscheid wie dem verfügenden Grundbuchamt zu, ob sie die Veranlagungsverfügung vom 9. Mai 2016 in Wiedererwägung zieht. Voraussetzung einer Wiedererwägung im Sinne von Art. 56 Abs.1 letzter Satz VRPG ist, dass die rechtskräftige Verfügung fehlerhaft ist (MARKUS MÜLLER, a.a.O., Art. 56 N. 25). Zur allfälligen Fehlerhaftigkeit der Veranlagungsverfügung vom 9. Mai 2016 bringen die Beschwerdeführenden sinngemäss vor, dass D.______ als Tochter der Mitverkäuferin E.______ und als Teil der Erbengemeinschaft unter die Ausnahme von der Steuerpflicht gemäss Art. 12 Bst. d HG falle. Deshalb hätte vom Grundbuchamt in der Veranlagungsverfügung vom 9. Mai 2016