56 N. 20). Nebst der Behörde, welche die ursprüngliche Verfügung erlassen hat, kann unter besonderen Umständen auch die Aufsichtsbehörde Verfügungen ihr hierarchisch untergeordneten Behörden in Wiedererwägung ziehen (BGE 137 I 69 E. 2.1; BVR 1995 S. 96 E. 2C; MARKUS MÜLLER, a.a.O., Art. 56 N. 5). Die DIJ ist die kantonale Aufsichtsbehörde über die Grundbuchämter (Art. 124 Abs. 1 des Gesetzes vom 28. Mai 1911 betreffend die Einführung des Schweizerischen Zivilgesetzbuches [EV ZGB; BSG 211.1]). Ihr steht deshalb der gleiche Ermessensentscheid wie dem verfügenden Grundbuchamt zu, ob sie die Veranlagungsverfügung vom 9. Mai 2016 in Wiedererwägung zieht.