3 tes wegen auf eine rechtskräftige Verfügung zurückkommen und diese in Wiedererwägung ziehen. Auf eine solche Wiedererwägung unter den erleichterten Bedingungen besteht jedoch kein Rechtsanspruch. Vielmehr liegt es im pflichtgemässen Ermessen der Behörde zu entscheiden, ob sie noch einmal tätig werden will (BVR 1994 S. 344 E. 5; MARKUS MÜLLER, in Herzog/Daum (Hrsg.), Kommentar zum bernischen VRPG, 2. Auflage 2020, Art. 56 N. 20).