56 Abs. 1 Bst. a–c VRPG verlangt das Vorliegen spezifischer Wiederaufnahmegründe. Vorliegend besteht kein Anhaltspunkt für das Vorliegen eines solchen Wiederaufnahmegrundes. Zugunsten des Verfügungsadressaten kann eine verfügende Behörde jedoch gestützt auf Art. 56 Abs. 1 letzter Satz VRPG jederzeit auf Gesuch hin oder von Am-