1.3.2 Soweit die Beschwerdeführenden die Veranlagungsverfügung des Grundbuchamts vom 9. Mai 2016 beanstanden ist festzuhalten, dass diese unangefochten in Rechtskraft erwachsen ist. Für das Verfahren im Zusammenhang mit der Handänderungssteuer sind die Bestimmungen des Verwaltungsrechtspflegegesetzes anwendbar (Art. 26 Abs. 1 HG; vgl. Erw. 1.1). Gegen die rechtskräftige Veranlagungsverfügung vom 9. Mai 2016 steht kein ordentliches Rechtsmittel, sondern nur die Wiederaufnahme im Sinne von Art. 56 VRPG zur Verfügung. Eine rechtskräftige Verfügung kann auf Gesuch hin oder von Amtes wegen in Wiedererwägung gezogen werden (Art. 56 Abs. 1 erster Satz VRPG). Art. 56 Abs. 1 Bst.