1.3 1.3.1 Das Anfechtungsobjekt der vorliegenden Beschwerde ist die Verfügung des Grundbuchamts vom 5. Dezember 2019. Darin hebt das Grundbuchamt die am 9. Mai 2016 verfügte Stundung auf und auferlegt den Beschwerdeführenden gleichzeitig die Handänderungssteuer von Fr. 10'125.– samt Zins und Gebühren zur Bezahlung.