Die Beschwerdeführenden beantragen in ihrer Stellungnahme vom 17. Januar 2020 gestützt auf Art. 244 des Steuergesetzes vom 21. Mai 2000 (StG; BSG 661.11) die Rückerstattung der gemäss ihrer Ansicht irrtümlicherweise bezahlten, nicht geschuldeten Steuer. Das Grundbuchamt hält in seiner Beschwerdevernehmlassung vom 3. Februar 2020 an seiner sinngemäss beantragten Abweisung der Beschwerde fest. Auf die Rechtsschriften wird, soweit für den Entscheid wesentlich, in den nachfolgenden Erwägungen näher eingegangen. 2 Die Direktion für Inneres und Justiz zieht in Erwägung: